Grundqualifikation

mit IHK-Prüfung

Gewerblich LKW

Für gewerbliche EU Berufskraftfahrer Lkw gilt: Personen, die haupt- oder nebenberuflich Ihre Fahrerlaubnisklassen C|CE nutzen wollen, müssen künftig zur normalen Fahrerlaubnis noch mindestens eine „Beschleunigte Grundqualifikation" absolvieren. Diese beinhaltet eine Schulung mit 140 Stunden à 60 min. sowie eine theoretische Prüfung bei der IHK.

Wer aber vor dem 10.09.2009 die Fahrerlaubsnisklasse C1 oder C erlangt hat, gilt als „grundqualifiziert“ und benötigt somit keine IHK-Prüfung.

Gewerblich LKW

Für gewerbliche EU Berufskraftfahrer Lkw gilt: Personen, die haupt- oder nebenberuflich Ihre Fahrerlaubnisklassen C|CE nutzen wollen, müssen künftig zur normalen Fahrerlaubnis noch mindestens eine „Beschleunigte Grundqualifikation" absolvieren. Diese beinhaltet eine Schulung mit 140 Stunden à 60 min. sowie eine theoretische Prüfung bei der IHK.

Wer aber vor dem 10.09.2009 die Fahrerlaubsnisklasse C1 oder C erlangt hat, gilt als „grundqualifiziert“ und benötigt somit keine IHK-Prüfung.

Gewerblich BUS

Für gewerbliche EU Berufskraftfahrer Bus gilt: Personen, die haupt- oder nebenberuflich Ihre Fahrerlaubnisklassen D|DE nutzen wollen, müssen künftig zur normalen Fahrerlaubnis noch mindestens eine „Beschleunigte Grundqualifikation" absolvieren. Diese beinhaltet eine Schulung mit 140 Stunden à 60 min. sowie eine theoretische Prüfung bei der IHK.

Wer aber vor dem 10.09.2009 die Fahrerlaubsnisklasse C1 oder C erlangt hat, gilt als „Umsteiger“ und benötigt nur 35 Stunden à 60 min. sowie IHK-Prüfung.

Gewerblich BUS

Für gewerbliche EU Berufskraftfahrer Bus gilt: Personen, die haupt- oder nebenberuflich Ihre Fahrerlaubnisklassen D|DE nutzen wollen, müssen künftig zur normalen Fahrerlaubnis noch mindestens eine „Beschleunigte Grundqualifikation" absolvieren. Diese beinhaltet eine Schulung mit 140 Stunden à 60 min. sowie eine theoretische Prüfung bei der IHK.

Wer aber vor dem 10.09.2009 die Fahrerlaubsnisklasse C1 oder C erlangt hat, gilt als „Umsteiger“ und benötigt nur 35 Stunden à 60 min. sowie IHK-Prüfung.

BKF

Grundqualifikation

Wer ist „EU-Berufskraftfahrer“ und was bedeutet das?

EU-Berufskraftfahrer sind alle Fahrer im Güter- und Personenverkehr, die:
 • Fahrten gewerblich durchführen und
 • mit Fahrzeugen unterwegs sind, für die ein Führerschein der folgenden Klassen erforderlich ist: C|CE, C1|C1E und D|DE (Linie < 50 km), D1|D1E, D|DE

müssen seit dem 10. September 2009 (C-Klassen) bzw. seit dem 10. September 2008 (D-Klassen) eine Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung absolvieren.

Das heißt, wer einen Führerschein der oben genannten D-Klassen nach dem 10. September 2008 erwarb, muss eine Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation machen.

Für LKW-Fahrer gilt der Stichtag 10. September 2009. Alle danach erworbenen Fahrerlaubnisse berechtigen ohne Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation nicht mehr dazu, gewerblich als Fahrer im Güter- oder Personenverkehr tätig zu sein.

Diese Grundqualifikation kann der Fahrer auf verschiedenen Wegen erreichen.

Diese Ausbildungsarten zum Berufskraftfahrer im Bereich Güter- und Personenverkehr gibt es:
1. Ausbildung
• Berufskraftfahrer
• Fachkraft im Fahrbetrieb
• Alternative Ausbildungsberufe mit staatlicher Anerkennung

2. Grundqualifikation
• Prüfung vor der IHK (Lehrgang nicht erforderlich)
• Vorbesitz der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse ist Voraussetzung!

3. Beschleunigte Grundqualifikation
• Prüfung vor der IHK nach Besuch eines Lehrganges mit 140 Stunden inklusive 10 Fahrstunden

Ausnahmen:
Für bestimmte Beförderungen / Fahrzeuge wird die Weiterbildung nicht benötigt:

Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet
Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen
Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden
Kraftfahrzeugen, die
a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der StVZO übertragen sind, eingesetzt werden, oder
c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Fahrerinnen und Fahrer von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z.B. Unimog, Betonpumpe, Saug- und Spülfahrzeuge, Kanalfernaugen) unterliegen nicht der Pflicht zur Grundqualifikation und Weiterbildung im Sinne des BKrFQG. Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen handelt es sich gemäß § 2 Nr. 17 Fahrzeugzulassungsverordnung um Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihrer besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Damit ist das BKrFQG – das gemäß § 1 BKrFQG nur Fahrten im Güterkraftverkehr betrifft – nicht anwendbar. (Aussage BAG).

BKF

IHK - Prüfung

Detaillierte Informationen zur IHK-Prüfung:

Bei der Grundqualifikation legt der Fahrer vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) eine 7,5-stündige praktische und theoretische Prüfung ab. Voraussetzung ist, dass er die entsprechende Fahrerlaubnisklasse bereits besitzt.

Wer die beschleunigte Grundqualifikation absolviert, nimmt an einem Lehrgang mit 140 Stunden Unterricht einschließlich 10 Praxisstunden teil. Am Ende der beschleunigten Grundqualifikation steht eine 90-minütige theoretische Prüfung vor der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen IHK. Für die beschleunigte Grundqualifikation muss man die entsprechende Fahrerlaubnisklasse nicht schon besitzen.


Sowohl für die Grundqualifikation als auch die beschleunigte Grundqualifikation gilt: Fahrer mit Wohnsitz im Inland oder mit im Inland erteilter Arbeitsgenehmigung müssen die Grundqualifikation im Inland erwerben. Die absolvierte Grundqualifikation wird durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 auf dem Führerschein nachgewiesen.


Die Theorieprüfung besteht meist aus Multiple-Choice-Fragen. 
Wir kümmern uns um die Anmeldung und beraten Sie, was für Sie notwendig ist. 

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