LKW / Bus - Ziffer 95

bkf

LKW - Ziffer 95

Der Gesetzgeber fordert:

Fahrerlaubnisbesitzer, die gewerblich LKW fahren möchten, müssen alle 5 Jahre eine 5-tägige Fortbildung besuchen (auch als einzelne Eintagesseminare über 5 Jahre möglich).

Wer den Pflichtfortbildungen nicht Folge leistet, darf gewerblich nicht mehr von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen, die Fahrerlaubnis erlischt nicht. Nach dem Besuch der benötigten Fortbildung darf man jedoch wieder dem Beruf als gewerblicher Fahrer nachgehen.

Klicken Sie hier, um auf die Module zu kommen. 

 

bkf

Bus - Ziffer 95

Der Gesetzgeber fordert:

Fahrerlaubnisbesitzer, die gewerblich Bus fahren möchten, müssen alle 5 Jahre eine 5-tägige Fortbildung besuchen (auch als einzelne Eintagesseminare über einen Zeitraum von 5 Jahren möglich).

Wer den Pflichtfortbildungen nicht Folge leistet, darf gewerblich nicht mehr von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen, die Fahrerlaubnis erlischt nicht. Nach dem Besuch der benötigten Fortbildung darf man jedoch wieder dem Beruf als gewerblicher Fahrer nachgehen.

Klicken Sie hier, um auf die Module zu kommen. 

Ausnahmen:

Für bestimmte Beförderungen / Fahrzeuge wird die Weiterbildung nicht benötigt:

  1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet
  2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen
  3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden
  4. Kraftfahrzeugen, die
    a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden
    b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der StVZO übertragen sind, eingesetzt werden, oder
    c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind
  5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
  6. Fahrerinnen und Fahrer von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z.B. Unimog, Betonpumpe, Saug- und Spülfahrzeuge, Kanalfernaugen) unterliegen nicht der Pflicht zur Grundqualifikation und Weiterbildung im Sinne des BKrFQG. Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen handelt es sich gemäß § 2 Nr. 17 Fahrzeugzulassungsverordnung um Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihrer besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Damit ist das BKrFQG – das gemäß § 1 BKrFQG nur Fahrten im Güterkraftverkehr betrifft – nicht anwendbar. (Aussage BAG).
Close
Close